Artikel 38 VO (EU) 2017/459
Beobachtung der Umsetzung
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei ihren Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG, wie die Fernleitungsnetzbetreiber diese Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 umgesetzt haben. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben bis zum 31. März 2019.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG bis zum 31. Dezember 2018 alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt.
(3) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(4) Vor dem 6. April 2019 berichtet die Agentur im Rahmen ihrer Beobachtungsaufgaben über die in den Verträgen für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität festgelegten Bedingungen, wobei sie ihre Auswirkungen auf die effiziente Netznutzung und die Integration der Erdgasmärkte in der Union berücksichtigt. Die Agentur wird bei ihrer Prüfung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützt.
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