Artikel 5 VO (EU) 2017/459

Standardisierung der Kommunikation

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online-Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.

(2) Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.

(3) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 37 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

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