Artikel 6 VO (EU) 2017/459

Kapazitätsberechnung und -maximierung

(1) Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.

a)
Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt und angewendet:

1.
Die gemeinsame Methode umfasst eine eingehende Analyse der technischen Kapazitäten, einschließlich Abweichungen auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes, sowie die spezifischen Maßnahmen und einen detaillierten Zeitplan (mit einer Darstellung der möglichen Folgen und der von den Regulierungsbehörden für die Kostendeckung und die Anpassung des Regulierungsrahmens einzuholenden Genehmigungen), die notwendig sind, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren. Derartige spezifische Maßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf das Kapazitätsangebot an anderen maßgeblichen Punkten der betroffenen Netze und an Punkten zu Verteilernetzen, die für die Versorgungssicherheit der Endkunden relevant sind, etwa an Punkten zu Speicheranlagen, zu Flüssiggasterminals und zu geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
2.
Die Berechnungsmethode und die Regeln für die Kapazitätsbereitstellung, die von den Fernleitungsnetzbetreibern verabschiedet werden, gehen auf spezifische Situationen ein, in denen konkurrierende Kapazitäten über Systeme hinweg Kopplungspunkte und Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen betreffen.
3.
Bei der eingehenden Analyse müssen Annahmen, die im unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 getroffen wurden, nationale Investitionspläne, maßgebliche Verpflichtungen aufgrund geltender nationaler Gesetze und alle sonstigen maßgeblichen vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.
4.
Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber wenden einen dynamischen Ansatz für die Neuberechnung der technischen Kapazität an, gegebenenfalls in Verbindung mit der dynamischen Berechnung, die für zusätzliche Kapazität auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 2.2.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angewendet wird, wobei sie gemeinsam ermitteln, welche zeitlichen Abstände für die Neuberechnung pro Kopplungspunkt zweckmäßig sind und dessen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen.
5.
Im Rahmen der gemeinsamen Methode konsultieren benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber andere Fernleitungsnetzbetreiber, für die der jeweilige Kopplungspunkt von besonderer Bedeutung ist.
6.
Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen etwaige von den Netznutzern in Bezug auf voraussichtliche künftige Lastflüsse bereitgestellte Informationen bei der Neuberechnung der technischen Kapazität.

b)
Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:

1.
Druckzusagen;
2.
alle maßgeblichen Angebots- und Nachfrageszenarios, einschließlich Einzelheiten über klimatische Referenzbedingungen und Netzkonfigurationen im Zusammenhang mit extremen Szenarios;
3.
Brennwert.

(2) Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mit Hilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.

(4) Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

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