Artikel 7 VO (EU) 2017/459

Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern

(1) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.

(2) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.

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