Artikel 8 VO (EU) 2017/459

Zuweisungsmethodik

(1) Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet, es sei denn, die alternative Zuweisungsmethodik gemäß Artikel 30 wird angewendet.

(2) Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen neu zu schaffende Kapazität angeboten wird oder in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird. Die nationale Regulierungsbehörde eines angrenzenden und betroffenen Mitgliedstaats kann einen Standpunkt abgeben, der von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde zu berücksichtigen ist. Für den Fall, dass neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, gilt die unabhängige Zuweisung nicht für die gleichzeitigen Auktionsverfahren für die jeweiligen Angebotslevel, denn diese sind voneinander abhängig, da nur ein Angebotslevel zugewiesen werden kann.

(3) Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Laufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.

(4) Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.

(5) Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.

(6) Mindestens 20 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten. Liegt die verfügbare Kapazität unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.

(7) Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:

a)
Mindestens 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß Artikel 11 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des fünften Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet, und
b)
mindestens weitere 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zuerst frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(8) Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden mindestens 10 % der an dem betroffenen Kopplungspunkt neu zu schaffenden technischen Kapazität zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(9) Der genaue Anteil der gemäß den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.

(10) Kapazität, die durch nicht marktgestützte Verfahren geschaffen wird und für die die endgültige Investitionsentscheidung ohne vorherige Verpflichtungen der Netznutzer getroffen wurde, wird in Form von verfügbaren Standardkapazitätsprodukten gemäß dieser Verordnung angeboten und zugewiesen.

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