Artikel 12 VO (EU) 2017/460

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität entsprechen die Reservepreise den Referenzpreisen. Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. Sowohl bei Jahres- als auch bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. An Kopplungspunkten können unterschiedliche Multiplikatoren und saisonale Faktoren gemäß Artikel 13 sowie unterschiedliche Abschläge für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazitäten gemäß Artikel 16 angewandt werden.

(2) Stimmen die Entgeltperiode und das Gasjahr nicht überein, können sich die Reservepreise in den folgenden Zeiträumen unterscheiden:

a)
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem Ende der laufenden Entgeltperiode; und
b)
Zeitraum zwischen dem Beginn der Entgeltperiode, die auf die laufende Entgeltperiode folgt, und dem 30. September.

(3) Die gemäß Artikel 29 veröffentlichten Reservepreise sind für das folgende, nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnende Gasjahr oder, im Falle eines festen zu zahlenden Preises, über das folgende Gasjahr hinaus verbindlich, außer wenn

a)
die Abschläge für Monats- und Tages-Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität innerhalb der Entgeltperiode neu berechnet werden, sofern sich die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Artikel 16 um mehr als 20 % ändert;
b)
der Referenzpreis innerhalb der Entgeltperiode aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine Nichtanpassung der Entgelthöhe den Betrieb des Fernleitungsnetzbetreibers gefährden würde, neu berechnet wird.

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