Artikel 13 VO (EU) 2017/460

Höhe der Multiplikatoren und saisonalen Faktoren

(1) Die Multiplikatoren müssen innerhalb der folgenden Bereiche liegen:

a)
Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten sowie bei Monats-Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unter- und den Wert 1,5 nicht überschreiten.
b)
Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten sowie bei untertätigen Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unterschreiten und den Wert 3 nicht überschreiten. In ausreichend begründeten Fällen kann der Multiplikator den Wert 1 unterschreiten oder den Wert 3 überschreiten, muss aber stets über 0 liegen.

(2) Bei Anwendung saisonaler Faktoren muss das über das Gasjahr berechnete arithmetische Mittel des Produkts aus dem auf das jeweilige Standardkapazitätsprodukt anwendbaren Multiplikator und dem jeweiligen saisonalen Faktor in dem Bereich liegen, der in Absatz 1 für den jeweiligen Multiplikator festgelegt ist.

(3) Ab dem 1. April 2023 dürfen Multiplikatoren für Tages-Standardkapazitätsprodukte sowie für untertägige Standardkapazitätsprodukte höchstens 1,5 betragen, wenn die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bis zum 1. April 2021 empfiehlt, den Höchstwert der Multiplikatoren auf diesen Wert zu senken. Bei dieser Empfehlung berücksichtigt die Agentur die folgenden Aspekte hinsichtlich der Anwendung der betreffenden Multiplikatoren und saisonalen Faktoren vor und nach dem 31. Mai 2019:

a)
Änderungen im Buchungsverhalten;
b)
Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung;
c)
Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte in zwei aufeinanderfolgenden Entgeltperioden;
d)
eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern, die Jahres- und Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte kontrahiert haben;
e)
Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse.

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