Artikel 15 VO (EU) 2017/460

Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität bei Anwendung saisonaler Faktoren

(1) Bei Anwendung saisonaler Faktoren werden die Reservepreise für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität anhand der Formeln gemäß Artikel 14 berechnet und anschließend mit dem jeweiligen saisonalen Faktor gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels multipliziert.

(2) Die in Absatz 3 beschriebene Methode muss auf den prognostizierten Gasflüssen basieren, soweit die Menge des Gasflusses nicht für mindestens einen Monat 0 beträgt. In diesem Fall basiert die Methode auf der prognostizierten kontrahierten Kapazität.

(3) Bei Monats-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:

a)
Für jeden Monat innerhalb eines bestimmten Gasjahres wird die Nutzung des Fernleitungsnetzes auf der Grundlage der prognostizierten Gasflüsse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität berechnet, wobei folgende Daten anzuwenden sind:

i)
die Daten für den einzelnen Kopplungspunkt, soweit die saisonalen Faktoren für jeden Kopplungspunkt berechnet werden;
ii)
die Durchschnittsdaten der prognostizierten Gasflüsse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität, soweit die saisonalen Faktoren für mehrere oder alle Kopplungspunkte berechnet werden.

b)
die unter Buchstabe a genannten Ergebnisse werden addiert;
c)
die anteilige Nutzung wird durch Division jedes der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse durch das unter Buchstabe b genannte Ergebnis berechnet;
d)
jedes der unter Buchstabe c genannten Ergebnisse wird mit 12 multipliziert. Betragen die Ergebnisse 0, werden sie mit dem niedrigeren der folgenden Werte angesetzt: 0,1 oder das niedrigste Ergebnis mit Ausnahme von 0;
e)
die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird durch Potenzierung der unter Buchstabe d genannten Ergebnisse mit demselben Wert, der zwischen 0 und 2 liegen muss, berechnet;
f)
es wird das arithmetische Mittel der Produkte aus den unter Buchstabe e genannten Ergebnissen und dem Multiplikator für Monats-Standardkapazitätsprodukte gebildet;
g)
das unter Buchstabe f genannte Ergebnis wird wie folgt mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bereich verglichen:

i)
liegt das Ergebnis in diesem Bereich, entsprechen die saisonalen Faktoren den unter Buchstabe e genannten Ergebnissen;
ii)
liegt das Ergebnis außerhalb dieses Bereichs, wird Buchstabe h angewandt.

h)
die Höhe der saisonalen Faktoren wird als Produkt der unter Buchstabe e genannten Ergebnisse und des folgendermaßen berechneten Korrekturfaktors berechnet:

i)
liegt das unter Buchstabe f genannte Ergebnis über 1,5, wird der Korrekturfaktor durch Division von 1,5 durch diesen Wert berechnet;
ii)
liegt das unter Buchstabe f genannte Ergebnis unter 1, wird der Korrekturfaktor durch Division von 1 durch diesen Wert berechnet;

(4) Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität und bei untertägigen Standard-Kapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren mutatis mutandis in den in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritten berechnet.

(5) Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:

a)
Die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird auf eine der folgenden Weisen berechnet:

i)
als arithmetisches Mittel der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate;
ii)
als Wert, der mindestens dem Mindestwert der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate und höchstens dem Höchstwert der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate entspricht.

b)
mit den unter Buchstabe a genannten Ergebnissen werden die in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritte mutatis mutandis durchgeführt.

(6) Bei allen Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität können die Ergebnisse der Berechnung gemäß den Absätzen 3 bis 5 auf- oder abgerundet werden.

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