Artikel 16 VO (EU) 2017/460
Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität
(1) Die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität werden berechnet, indem die gemäß den Artikeln 14 oder 15 berechneten Reservepreise für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe eines gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Ex-ante-Abschlags multipliziert werden.
(2) Der Ex-ante-Abschlag wird anhand folgender Formel berechnet:
Diex-ante = Pro × A × 100 %
Dabei gilt:
Diex-ante ist der Wert des Ex-ante-Abschlags;
Pro ist der Faktor für die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung dieser Art von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität, der gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und im Einklang mit Artikel 28 festgesetzt oder genehmigt wird;
A ist der Anpassungsfaktor, der gemäß Artikel 28 und im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgesetzt oder genehmigt wird und den geschätzten wirtschaftlichen Wert dieser Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität widerspiegelt; er wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte berechnet und beträgt mindestens 1.
(3) Der in Absatz 2 genannte Faktor Pro wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte je Art des angebotenen Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität auf der Grundlage der prognostizierten Daten für die einzelnen Bestandteile der folgenden Formel berechnet:
Dabei gilt:
N ist die erwartete Anzahl der Unterbrechungen während der Zeitdauer D;
Dint ist die durchschnittliche Dauer der erwarteten Unterbrechungen in Stunden;
D ist die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität in Stunden;
CAPav. int ist die erwartete durchschnittliche Menge der unterbrochenen Kapazität für jede Unterbrechung, soweit die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität betroffen ist;
CAP ist die Gesamtmenge der unterbrechbaren Kapazität für die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität.
(4) Alternativ zur Anwendung von Ex-ante-Abschlägen gemäß Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde entscheiden, einen Ex-post-Abschlag anzuwenden, d. h. den Netznutzern nach dem Auftreten der Unterbrechungen einen Ausgleich zu gewähren. Ein solcher Ex-post-Abschlag kann nur an Kopplungspunkten gewährt werden, an denen im vergangenen Gasjahr keine Kapazitätsunterbrechung aufgrund physischer Engpässe aufgetreten ist.
Der Ex-post-Ausgleich wird für jeden Tag gezahlt, an dem eine Unterbrechung aufgetreten ist, und entspricht dem Dreifachen des Reservepreises für Tages-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität.
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