Artikel 17 VO (EU) 2017/460
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Grundsätze:
- a)
- die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen wird unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen minimiert;
- b)
- durch die Höhe der Fernleitungsentgelte wird sichergestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen rechtzeitig erhalten;
- c)
- erhebliche Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte für zwei aufeinanderfolgende Entgeltperioden werden so weit wie möglich vermieden.
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist oder gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise anwendet, erfolgt kein Ausgleich der Erlöse, und alle mit einer Unter- oder Überdeckung verbundenen Risiken werden ausschließlich durch den Risikoaufschlag gedeckt. In diesem Fall werden Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 bis 4 und Artikel 20 nicht angewandt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen für regelmäßige Konsultationen in Artikel 26 sowie vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG können Erlöse aus Systemdienstleistungen mutatis mutandis gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausgeglichen werden.
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