Artikel 18 VO (EU) 2017/460

Unter- und Überdeckung

(1) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht:

    RA – R

Dabei gilt:

    RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse;

    R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.

Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.

(2) Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.

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