Artikel 18 VO (EU) 2017/460
Unter- und Überdeckung
(1) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht:
RA – R
Dabei gilt:
RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse;
R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.
(2) Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
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