Artikel 19 VO (EU) 2017/460

Regulierungskonto

(1) Das Regulierungskonto muss die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen für eine bestimmte Entgeltperiode enthalten und kann weitere Informationen, wie z. B. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kostenbestandteilen, umfassen.

(2) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus Fernleitungsdienstleistungen wird auf dem Regulierungskonto verbucht, soweit nicht gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG andere Bestimmungen gelten.

(3) Werden Anreizmechanismen für Kapazitätsverkäufe angewandt, so wird vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG nur ein Teil der Unter- bzw. Überdeckung des Fernleitungsnetzbetreibers auf dem Regulierungskonto verbucht. In diesem Fall wird der übrige Teil vom Fernleitungsnetzbetreiber einbehalten bzw. getragen.

(4) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber nutzt nur ein Regulierungskonto.

(5) Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG kann ein etwaiger erzielter Auktionsaufschlag einem besonderen, vom Regulierungskonto gemäß Absatz 4 getrennten Konto zugewiesen werden. Die nationale Regulierungsbehörde kann entscheiden, diesen Auktionsaufschlag zur Verringerung physischer Engpässe oder, falls der Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gemäß Artikel 20 zur Verringerung der Fernleitungsnetzentgelte für die nächste(n) Entgeltperiode(n) zu verwenden.

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