Artikel 2 VO (EU) 2017/460
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Ein- und Ausspeisepunkte von Erdgas-Fernleitungsnetzen, mit Ausnahme der Kapitel III, V und VI, des Artikels 28, des Artikels 31 Absätze 2 und 3 sowie des Kapitels IX, die nur für Kopplungspunkte gelten. Die Kapitel III, V und VI sowie Artikel 28 und Kapitel IX gelten für Ein- und/oder Ausspeisepunkte mit Drittländern, wenn die nationale Regulierungsbehörde entscheidet, die Verordnung (EU) 2017/459 an diesen Punkten anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Mitgliedstaaten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG fallen, solange sie diese Ausnahmeregelung anwenden.
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