Artikel 3 VO (EU) 2017/460

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission(1), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission(2) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Referenzpreis” bezeichnet den Preis für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr, der an Ein- und Ausspeisepunkten gilt und zur Festlegung von kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten dient;
2.
„Referenzpreismethode” bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;
3.
„Regulierungssystem ohne Preisobergrenze” bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem die zulässigen Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden, wie z. B. ein Regulierungssystem mit einer Erlösobergrenze, das Rate-of-Return-System und das Kosten-Plus-System;
4.
„Erlöse aus Systemdienstleistungen” bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Entgelte für Systemdienstleistungen erzielt wird;
5.
„Regulierungsperiode” bezeichnet den Zeitraum, für den die allgemeinen Bestimmungen für die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden;
6.
„Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen” bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Fernleitungsentgelte erzielt wird;
7.
„Fernleitungsentgelte” bezeichnet die von den Netznutzern für die von ihnen in Anspruch genommenen Fernleitungsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
8.
„systeminterne Netznutzung” bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an dieses Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind;
9.
„systemübergreifende Netznutzung” bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an ein anderes Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind;
10.
„homogene Gruppe von Punkten” bezeichnet eine Gruppe von Punkten einer der folgenden Arten: Einspeise-Kopplungspunkte, Ausspeise-Kopplungspunkte, inländische Einspeisepunkte, inländische Ausspeisepunkte, Einspeisepunkte aus Speicheranlagen, Ausspeisepunkte in Speicheranlagen, Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen, Ausspeisepunkte in LNG-Anlagen und Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen;
11.
„zulässige Erlöse” bezeichnet die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anrecht hat und die im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden;
12.
„Fernleitungsdienstleistungen” bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des Ein- und Ausspeisesystems zum Zweck der Fernleitung erbrachten regulierten Dienstleistungen;
13.
„Systemdienstleistungsentgelte” bezeichnet Entgelte, die die Netznutzer für die von ihnen in Anspruch genommenen Systemdienstleistungen zu zahlen haben;
14.
„Zielerlöse” bezeichnet die Summe der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze;
15.
„Systemdienstleistungen” bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber erbrachten regulierten Dienstleistungen mit Ausnahme der Fernleitungsdienstleistungen und der Dienstleistungen, die der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unterliegen;
16.
„Multiplikator” bezeichnet den auf den jeweiligen Teil des Referenzpreises angewandten Faktor zur Berechnung des Reservepreises für andere als Jahres-Standardkapazitätsprodukte;
17.
„Regulierungssystem mit Preisobergrenze” bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem auf der Grundlage der Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG ein maximales Fernleitungsentgelt festgelegt wird;
18.
„Kostentreiber” bezeichnet ein wesentliches Element der Tätigkeiten des Fernleitungsnetzbetreibers, das Auswirkungen auf seine Kosten hat, wie z. B. die Distanz oder die technischen Kapazitäten;
19.
„Cluster von Ein- oder Ausspeisepunkten” bezeichnet eine homogene Gruppe von Punkten oder eine Gruppe von Ein- oder Ausspeisepunkten, die sich nahe beieinander befinden und bei der Anwendung der Referenzpreismethode als ein einziger Einspeisepunkt bzw. Ausspeisepunkt betrachtet werden;
20.
„Gasflussszenario” bezeichnet eine Kombination aus einem Einspeisepunkt und einem Ausspeisepunkt, die die Nutzung des Fernleitungsnetzes gemäß dem voraussichtlichen Angebots- und Nachfragemuster widerspiegelt und für die mindestens eine Pipeline-Route besteht, die es ermöglicht, Gas an diesem Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz einzuspeisen und an diesem Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz auszuspeisen, unabhängig davon, ob die Kapazität an diesem Einspeisepunkt und an diesem Ausspeisepunkt kontrahiert wird;
21.
„saisonaler Faktor” bezeichnet den Faktor, der die Änderung der Nachfrage im Laufe eines Jahres widerspiegelt und in Kombination mit dem relevanten Multiplikator angewandt werden kann;
22.
„fester zu zahlender Preis” bezeichnet den gemäß Artikel 24 Buchstabe b berechneten Preis, wobei der Reservepreis keinen Anpassungen unterliegt;
23.
„Entgeltperiode” bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Referenzpreis einer bestimmten Höhe anwendbar ist und der mindestens ein Jahr und höchstens eine Regulierungsperiode umfasst;
24.
„Regulierungskonto” bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen aggregiert wird;
25.
„Auktionsaufschlag” bezeichnet die Differenz zwischen dem Markträumungspreis und dem Reservepreis einer Auktion;
26.
„variabler zu zahlender Preis” bezeichnet einen gemäß Artikel 24 Buchstabe a berechneten Preis, bei dem der Reservepreis z. B. aufgrund des Ausgleichs der Erlöse, einer Anpassung der zulässigen Erlöse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität Anpassungen unterliegt;

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(2)

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).

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