Artikel 22 VO (EU) 2017/460

Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten

(1) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird anhand einer der beiden folgenden Methoden berechnet:

a)
auf der Grundlage des Referenzpreises, soweit der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann;
b)
als gewichteter Durchschnitt der Reservepreise, der auf der Grundlage der Referenzpreise für jeden Kopplungspunkt berechnet wird, der zu diesem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt, falls der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt nicht in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann, wobei die folgende Formel angewandt wird:

Pst, VIP n i Pst, iCAPi n i CAPi

Dabei gilt:

    Pst, VIP ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem virtuellen Kopplungspunkt;

    i ist ein Kopplungspunkt, der zu dem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt;

    n ist die Anzahl der Kopplungspunkte, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen;

    Pst, i ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem Kopplungspunkt i;

    CAPi ist die technische Kapazität bzw. die prognostizierte kontrahierte Kapazität an dem Kopplungspunkt i.

(2) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes gebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 berechnet.

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