Artikel 25 VO (EU) 2017/460

Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise

(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise:

a)
Falls ausschließlich vorhandene Kapazitäten angeboten werden,

i)
werden variable zu zahlende Preise angeboten;
ii)
sind feste zu zahlende Preise nicht zulässig.

b)
Werden neu zu schaffende Kapazitäten und bestehende Kapazitäten in derselben Auktion oder über denselben alternativen Zuweisungsmechanismus angeboten,

i)
können variable zu zahlende Preise angeboten werden;
ii)
können feste zu zahlende Preise angeboten werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.
es wird ein alternativer Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/459 angewandt;
2.
ein Vorhaben ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt.

(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

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