Artikel 28 VO (EU) 2017/460

Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren

(1) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch:

a)
Höhe der Multiplikatoren;
b)
gegebenenfalls Höhe der saisonalen Faktoren und Berechnungen gemäß Artikel 15;
c)
Höhe der Abschläge gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16.

Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.

(2) Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.

(3) Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:

a)
in Bezug auf Multiplikatoren:

i)
Ausgewogenheit zwischen der Förderung des kurzfristigen Gashandels und dem Setzen langfristiger Signale für effiziente Investitionen in das Fernleitungsnetz;
ii)
die Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung;
iii)
das Erfordernis, eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern zu vermeiden und die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen;
iv)
das Vorliegen physischer und vertraglicher Engpässe;
v)
die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse;

b)
in Bezug auf saisonale Faktoren:

i)
die Auswirkungen auf die Förderung einer wirtschaftlichen und effizienten Nutzung der Infrastruktur;
ii)
das Erfordernis, die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen.

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