Artikel 29 VO (EU) 2017/460
Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen
Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:
- a)
-
Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität:
- i)
- die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;
- ii)
- die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte;
- iii)
- die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren;
- iv)
- bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.
- b)
-
Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität:
- i)
- die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;
- ii)
-
eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter
- 1.
- ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags;
- 2.
- eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1;
- 3.
- vergangene und/oder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.
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