Artikel 29 VO (EU) 2017/460

Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen

Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:

a)
Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität:

i)
die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;
ii)
die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte;
iii)
die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren;
iv)
bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.

b)
Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität:

i)
die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;
ii)
eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter

1.
ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags;
2.
eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1;
3.
vergangene und/oder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.

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