Artikel 30 VO (EU) 2017/460

Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen

(1) Die folgenden Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der Entgeltperiode veröffentlicht:

a)
Informationen zu den in der angewandten Referenzpreismethode verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes, wie z. B.:

i)
die technische Kapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen;
ii)
die prognostizierte kontrahierte Kapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen;
iii)
die Menge und Richtung des Gasflusses an Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen, wie z. B. Angebots- und Nachfrageszenarien für den Gasfluss zu Spitzenzeiten;
iv)
eine ausreichend detaillierte Darstellung der Fernleitungsnetzstruktur;
v)
zusätzliche technische Informationen zum Fernleitungsnetz, wie Länge und Durchmesser der Pipelines und Leistung der Verdichterstationen;

b)
die folgenden Informationen:

i)
die zulässigen Erlöse und/oder die Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers;
ii)
Informationen zu Änderungen der unter Ziffer i genannten Erlöse gegenüber dem vorangegangenen Jahr;
iii)
die folgenden Parameter:

(1)
Arten von Vermögen, die zum regulierten Anlagevermögen gehören, und ihr Gesamtwert;
(2)
Kapitalkosten und Methode zu ihrer Berechnung;
(3)
Investitionsausgaben, darunter

a)
Methoden zur Bestimmung des Anschaffungswerts der Vermögensgegenstände;
b)
Methoden zur Neubewertung der Vermögensgegenstände;
c)
Erläuterungen zur Entwicklung des Vermögenswertes;
d)
Abschreibungszeiträume und -beträge für jede Art von Vermögen;

(4)
Betriebskosten;
(5)
Anreizmechanismen und Effizienzziele;
(6)
Inflationsindizes;

iv)
die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen;
v)
die folgenden Kennzahlen für die Erlöse gemäß Ziffer iv:

(1)
Kapazitäts-/Arbeits-Aufteilung, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach Kapazitäts- und Arbeitsentgelten;
(2)
Entry-Exit-Split, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Einspeisepunkten und kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Ausspeisepunkten;
(3)
Aufteilung nach systeminterner/systemübergreifender Nutzung, d. h. Aufschlüsselung der gemäß Artikel 5 berechneten Erlöse an Ein- und Ausspeisepunkten nach Erlösen für die systeminterne Netznutzung und Erlösen für die systemübergreifende Netznutzung;

vi)
sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, die folgenden Informationen zum Ausgleich des Regulierungskontos in der vergangenen Entgeltperiode:

(1)
die tatsächlich erzielten Erlöse, die Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse und der dem Regulierungskonto sowie etwaigen Unterkonten dieses Regulierungskontos zugewiesene Anteil;
(2)
der Ausgleichszeitraum und die angewandten Anreizmechanismen;

vii)
die beabsichtigte Nutzung des Auktionsaufschlags;

c)
die folgenden Informationen zu Fernleitungsentgelten und Systemdienstleistungsentgelten zusammen mit den einschlägigen Informationen zu ihrer Berechnung:

i)
soweit angewandt, Arbeitsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 3;
ii)
soweit angewandt, Systemdienstleistungsentgelte für Systemdienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 4;
iii)
die Referenzpreise und sonstige Preise für andere Punkte als die in Artikel 29 genannten Punkte.

(2) Zudem werden die folgenden Informationen in Bezug auf Fernleitungsentgelte veröffentlicht:

a)
eine Erläuterung

i)
des Unterschieds in der Höhe der Fernleitungsentgelte für dieselbe Art der Fernleitungsdienstleistung zwischen der laufenden Entgeltperiode und der Entgeltperiode, für die die Informationen veröffentlicht werden;
ii)
des geschätzten Unterschieds in der Höhe der Fernleitungsentgelte für dieselbe Art der Fernleitungsdienstleistung zwischen der Entgeltperiode, für die die Informationen veröffentlicht werden, und jeder Entgeltperiode der restlichen Regulierungsperiode;

b)
zumindest ein vereinfachtes Entgeltmodell, das regelmäßig aktualisiert wird, zusammen mit einer Anleitung zu seiner Verwendung, damit die Netznutzer die in der laufenden Entgeltperiode anwendbaren Fernleitungsentgelte berechnen und ihre mögliche Entwicklung nach dieser Entgeltperiode abschätzen können.

(3) Für Punkte, die nicht zu den maßgeblichen Punkten gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gehören, werden die Informationen zur Menge der prognostizierten kontrahierten Kapazität und zur prognostizierten Gasmenge gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht.

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