Artikel 31 VO (EU) 2017/460
Art der Veröffentlichung
(1) Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.
Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:
- a)
- nutzerfreundlich;
- b)
- klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei;
- c)
- in einem Format, das heruntergeladen werden kann;
- d)
- in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist.
(2) Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:
- a)
- zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität;
- b)
- zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht:
- a)
- gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c;
- b)
- auf Englisch;
- c)
-
in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält:
- i)
- den Kopplungspunkt,
- ii)
- die Gasflussrichtung;
- iii)
- die Namen der betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber;
- iv)
- Anfang und Ende der Laufzeit des Produkts;
- v)
- die Angabe, ob die Kapazität verbindlich oder unterbrechbar ist;
- vi)
- die Angabe des Standardkapazitätsprodukts;
- vii)
-
das anwendbare Entgelt je kWh/h und je kWh/Tag in örtlicher Währung und in Euro, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- 1.
- wird die Kapazitätseinheit kWh/h verwendet, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts je kWh/Tag unverbindlich und umgekehrt;
- 2.
- ist die örtliche Währung nicht der Euro, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts in Euro unverbindlich.
Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.
(4) Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.
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