Artikel 31 VO (EU) 2017/460

Art der Veröffentlichung

(1) Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.

Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:

a)
nutzerfreundlich;
b)
klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei;
c)
in einem Format, das heruntergeladen werden kann;
d)
in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist.

(2) Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:

a)
zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität;
b)
zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht:

a)
gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c;
b)
auf Englisch;
c)
in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält:

i)
den Kopplungspunkt,
ii)
die Gasflussrichtung;
iii)
die Namen der betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber;
iv)
Anfang und Ende der Laufzeit des Produkts;
v)
die Angabe, ob die Kapazität verbindlich oder unterbrechbar ist;
vi)
die Angabe des Standardkapazitätsprodukts;
vii)
das anwendbare Entgelt je kWh/h und je kWh/Tag in örtlicher Währung und in Euro, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

1.
wird die Kapazitätseinheit kWh/h verwendet, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts je kWh/Tag unverbindlich und umgekehrt;
2.
ist die örtliche Währung nicht der Euro, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts in Euro unverbindlich.

Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.

(4) Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.

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