Artikel 33 VO (EU) 2017/460

Entgeltgrundsätze für neu zu schaffende Kapazität

(1) Der Mindestpreis, zu dem Fernleitungsnetzbetreiber einer Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität nachkommen müssen, ist der Referenzpreis. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten relevanten Annahmen in die Referenzpreismethode einbezogen, um die Referenzpreise zu bestimmen.

(2) Sollen für neu zu schaffende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise angeboten werden, muss der Reservepreis gemäß Artikel 24 Buchstabe b auf den projizierten Investitions- und Betriebskosten beruhen. Sobald die neu zu schaffende Kapazität in Betrieb genommen wird, wird dieser Reservepreis proportional zur (positiven oder negativen) Differenz zwischen den projizierten und den tatsächlichen Investitionskosten angepasst.

(3) Würden bei Zuweisung aller neu zu schaffenden Kapazitäten zum Referenzpreis keine ausreichenden Erlöse eingehen, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen, kann in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, ein obligatorischer Mindestaufschlag angewandt werden. Der obligatorische Mindestaufschlag kann auch in nachfolgenden Auktionen angewandt werden, wenn Kapazitäten angeboten werden, die anfänglich nicht verkauft wurden oder die anfänglich gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/459 zurückgehalten wurden. Die Entscheidung, ob und in welchen Auktionen ein obligatorischer Mindestaufschlag anzuwenden ist, wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG getroffen.

(4) Die Höhe des obligatorischen Mindestaufschlags muss es ermöglichen, mit den Erlösen, die durch die angebotene Kapazität in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, erzielt werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen. Der von der erwarteten zugewiesenen Kapazität abhängige Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags wird den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/459 zur Genehmigung vorgelegt.

(5) Ein von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigter obligatorischer Mindestaufschlag wird zu dem Referenzpreis für die gebündelten Kapazitätsprodukte am jeweiligen Kopplungspunkt addiert und ausschließlich den Fernleitungsnetzbetreibern zugewiesen, für die der obligatorische Mindestaufschlag von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. Dieses Standardprinzip für die Zuweisung eines obligatorischen Mindestaufschlags gilt unbeschadet der Aufteilung eines möglichen zusätzlichen Auktionsaufschlags gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder einer alternativen Vereinbarung zwischen den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden.

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