Artikel 34 VO (EU) 2017/460
Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Vor dem 6. April 2019 veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parameter. Der Bericht muss mindestens die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Parameter umfassen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Agentur nach dem von der Agentur festgelegten Verfahren alle erforderlichen Informationen zu den bei der Festlegung der zulässigen Erlöse bzw. der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parametern bereit.
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