Artikel 35 VO (EU) 2017/460

Bestehende Verträge

(1) Diese Verordnung lässt die Höhe der Fernleitungsentgelte im Rahmen von Verträgen oder Kapazitätsbuchungen unberührt, die vor dem 6. April 2017 geschlossen bzw. vorgenommen wurden, wenn diese Verträge oder Kapazitätsbuchungen keine Änderung in der Höhe der Kapazitäts- und/oder Arbeitsentgelte mit Ausnahme einer etwaigen Indexierung vorsehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bestimmungen zu Fernleitungsentgelten und Kapazitätsbuchungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert, verlängert oder übertragen.

(3) Vor dem 6. Mai 2017 legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde etwaige Verträge oder Informationen zu Kapazitätsbuchungen gemäß Absatz 1 zur Information vor.

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