Artikel 37 VO (EU) 2017/460

Befugnis zur Gewährung von Freistellungen

(1) Einem Betreiber einer Verbindungsleitung, dem im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie oder eine ähnliche Ausnahme gewährt wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden auf dessen Antrag hin gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels gemeinsam eine Freistellung von der Anwendung eines oder mehrerer Artikel dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung dieser Artikel eine oder mehrere der folgenden nachteiligen Folgen für diesen Betreiber hätte. Die Anwendung dieser Artikel

a)
würde nicht dazu beitragen, den effizienten Gashandel und den Wettbewerb zu fördern;
b)
würde keine Anreize für Investitionen in neue Kapazitäten oder für die Aufrechterhaltung des bestehenden Kapazitätsumfangs schaffen;
c)
würde den grenzüberschreitenden Handel auf unzulässige Weise verzerren;
d)
würde den Wettbewerb mit anderen Infrastrukturbetreibern verzerren, die ähnliche Dienstleistungen wie der Betreiber der Verbindungsleitung anbieten;
e)
wäre aufgrund der besonderen Art der Verbindungsleitungen nicht praktikabel.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antragsteller muss seinem Antrag eine detaillierte Begründung mit allen Belegen beifügen, darunter ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse, aus der hervorgeht, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt ist/sind.

(3) Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden prüfen den Freistellungsantrag gemeinsam und arbeiten bei der Behandlung des Antrags eng zusammen. Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eine Freistellung, so geben sie in ihren Entscheidungen deren Dauer an.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Agentur und der Kommission ihre Entscheidungen über Freistellungen mit.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Freistellung aufheben, wenn die Umstände und/oder ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder wenn die Agentur oder die Kommission eine begründete Empfehlung abgeben, eine Freistellung aus Mangel an Gründen aufzuheben.

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