Artikel 38 VO (EU) 2017/460

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

(3) Die Kapitel VI und VIII gelten jedoch ab dem 1. Oktober 2017. Die Kapitel II, III und IV gelten ab dem 31. Mai 2019.

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