Artikel 2 VO (EU) 2017/493

Freigabe von Sicherheiten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

(1) Auf Antrag der betroffenen Marktteilnehmer werden die im Zusammenhang mit Einfuhrrechten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 unter der Voraussetzung freigegeben, dass die Einfuhrrechte bis zum 31. Dezember 2017 nicht oder nur teilweise genutzt wurden.

(2) Die Sicherheiten gemäß Absatz 1 werden je nach den am 31. Dezember 2017 nicht genutzten Einfuhrrechten anteilig freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.