Artikel 1 VO (EU) 2017/493

Freigabe von Sicherheiten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016

(1) Auf Antrag der betroffenen Marktteilnehmer werden die im Zusammenhang mit Einfuhrrechten und Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 unter der Voraussetzung freigegeben, dass die Einfuhrrechte oder die Einfuhrlizenzen bis zum 31. Dezember 2016 nicht oder nur teilweise genutzt wurden.

(2) Die Sicherheiten gemäß Absatz 1 werden je nach den am 31. Dezember 2016 nicht genutzten Einfuhrrechten und Einfuhrlizenzen anteilig freigegeben.

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