Präambel VO (EU) 2017/493
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission(2) werden Einfuhrzollkontingente der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine eröffnet und verwaltet.
- (2)
- Nachdem am 30. November 2016 die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) bei Geflügel auf dem Gebiet der Ukraine bestätigt wurde und gemäß den Anforderungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(3), die ein Land erfüllen muss, um als HPAI-frei zu gelten, konnte das Gebiet der Ukraine nicht als HPAI-frei eingestuft werden. Folglich konnten die ukrainischen Behörden die für die Ausfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen nicht ausstellen.
- (3)
- Auf der Grundlage der von der Ukraine vorgelegten Informationen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission(4) unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 geändert, um die Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen auf die von der HPAI betroffenen Gebiete zu begrenzen. Deshalb können die ukrainischen Behörden seit dem 7. Februar 2017 Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den nicht von der HPAI betroffenen Gebieten in die Union ausstellen.
- (4)
- Folglich konnten Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte und Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Geflügelfleisch im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 für den Einfuhrzollkontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 erhalten hatten, dieses Erzeugnis in der Zeit vom 30. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nicht beziehen. Hinzu kommt, dass Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte für den Einfuhrzollkontingentsteilzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 erhalten haben, die Erzeugnisse nur unter Schwierigkeiten beziehen können, weil die Einfuhr bis nach dem 7. Februar 2017 unmöglich war und die Beschränkungen für bestimmte Gebiete in der Ukraine weiterhin gelten.
- (5)
- Deshalb ist vorzuschreiben, dass die Sicherheiten, die im Zusammenhang mit diesen Einfuhrrechten und den daraufhin erteilten Einfuhrlizenzen, die bis zum 31. Dezember 2016 nicht genutzt worden sind, geleistet wurden, sowie die Sicherheiten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrrechten, die bis zum 31. Dezember 2017 nicht genutzt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben sind.
- (6)
- Da diese Maßnahme möglicherweise auch Sicherheiten betrifft, die Ende 2015 oder Anfang 2016 geleistet wurden, sollten die Marktteilnehmer die Freigabe baldmöglichst beantragen können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 63).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 13).
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