Artikel 11 VO (EU) 2017/565
Geldmarktinstrumente (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)
Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
- a)
- ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;
- b)
- es handelt sich nicht um Derivate;
- c)
- ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.
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