Artikel 16 VO (EU) 2017/565
Systematische Internalisierer für Emissionszertifikate (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Emissionszertifikate, wenn sie in Bezug auf ein solches Instrument gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
- a)
-
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
- i)
- die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;
- ii)
- die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dieser Art von Emissionszertifikaten ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
- b)
- häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
- c)
-
wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:
- i)
- 30 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
- ii)
- 2,25 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Art von Emissionszertifikaten innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
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