Artikel 20 VO (EU) 2017/565

Direkter elektronischer Zugang (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Eine Person ist nicht in der Lage, Aufträge in Bezug auf ein Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 41 der Richtlinie 2014/65/EU direkt auf elektronischem Wege an einen Handelsplatz zu übermitteln, wenn diese Person kein Ermessen bezüglich des genauen Bruchteils einer Sekunde der Auftragserfassung sowie der Dauer des Auftrags innerhalb dieses Zeitrahmens ausüben kann.

(2) Eine Person ist nicht zur Übermittlung eines solchen direkten elektronischen Auftrags in der Lage, wenn die Übermittlung durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung erfolgt, die andere Auftragsparameter festlegen als den Handelsplatz oder Handelsplätze, an die der Auftrag übermittelt werden soll, es sei denn, diese Vorkehrungen sind in die Systeme der Kunden und nicht in die Systeme der Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines Kunden eines OTF eingebettet.

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