Artikel 5 VO (EU) 2017/565

Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Für die Zwecke gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU muss ein Energiegroßhandelsprodukt effektiv geliefert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
es enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Vertragsparteien über verhältnismäßige Vereinbarungen verfügen, so dass sie die Lieferung der zugrundeliegenden Waren vornehmen oder entgegennehmen können; eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber in den Bereichen Elektrizität und Gas gilt als verhältnismäßige Vereinbarung, wenn die Parteien der Vereinbarung die effektive Lieferung von Elektrizität oder Gas sicherstellen müssen;
b)
es werden unbedingte, unbeschränkte und durchsetzbare Pflichten der Vertragsparteien zur Lieferung und Entgegennahme der Lieferung der zugrundeliegenden Waren begründet;
c)
keiner Partei ist es gestattet, die effektive Lieferung durch eine Barzahlung zu ersetzen;
d)
die vertragsgemäßen Pflichten dürfen nicht gegen Pflichten aus anderen Verträgen zwischen den betroffenen Parteien aufgerechnet werden; dies gilt unbeschadet der Rechte der Vertragsparteien, ihre Barzahlungsverpflichtungen zu saldieren.

Für die Zwecke von Buchstabe d wird operatives Netting auf den Energie- und Gasmärkten nicht als Aufrechnung von Pflichten gemäß einem Vertrag gegen Pflichten aus einem anderen Vertrag betrachtet.

(2) Operatives Netting wird als Benennung von Mengen Elektrizität und Gas in einem Netz betrachtet, das aufgrund von Vorschriften oder auf Verlangen eines Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für eine Einrichtung, die auf nationaler Ebene eine ähnliche Funktion wie Übertragungsnetzbetreiber wahrnimmt, erfolgt. Eine Benennung von Mengen auf der Grundlage von operativem Netting liegt nicht im Ermessen der Vertragsparteien.

(3) Für die Zwecke gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst höhere Gewalt alle außergewöhnlichen Ereignisse oder eine Reihe von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen, die die Vertragsparteien vernünftigerweise nicht vorhersehen oder bei Anwendung der gebotenen und angemessenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und die dazu führen, dass eine oder beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können.

(4) Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU schließt die nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Leistungserbringung Ereignisse oder Umstände ein, die nicht als höhere Gewalt gemäß Absatz 3 betrachtet werden können und für deren Eintreten im Kontrakt objektiv und ausdrücklich festgelegt ist, dass eine oder beide in gutem Glauben handelnde Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt müssen.

(5) Das Vorliegen höherer Gewalt oder die nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Leistungserbringung schließt nicht aus, dass ein Kontrakt als „effektiv geliefert” im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet wird.

(6) Durch das Vorliegen von Default-Klauseln, gemäß denen eine Partei für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat, wird nicht verhindert, dass der Vertrag als „effektiv erfüllt” im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet wird.

(7) Die Lieferarten für Verträge, die als „effektiv erfüllt” im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, umfassen mindestens:

a)
die effektive Lieferung der entsprechenden Waren selbst;
b)
die Übergabe eines Dokuments, durch das Eigentumsrechte an den entsprechenden Waren oder der entsprechenden Menge der betreffenden Waren begründet werden;
c)
sonstige Arten, die Übertragung von Eigentumsrechten in Bezug auf die entsprechende Menge an Waren herbeizuführen, ohne dass diese effektiv geliefert werden, einschließlich der Mitteilung, Planung oder Benennung gegenüber dem Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, so dass der Empfänger einen Anspruch auf die entsprechende Menge an Waren erhält.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

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