Artikel 53 VO (EU) 2017/565

Unabhängige Anlageberatung (Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung bieten, legen ein Auswahlverfahren fest und führen dies durch, um eine ausreichend breite Palette an auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumenten gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU zu beurteilen und vergleichen. Das Auswahlverfahren umfasst folgende Elemente:

a)
ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente hinsichtlich des Umfangs der vom unabhängigen Anlageberater angebotenen Anlageberatungsleistungen verhältnismäßig sind;
b)
ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente für die auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumente hinreichend repräsentativ sind;
c)
ob die Anzahl der von der Wertpapierfirma selbst oder von eng mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen Finanzinstrumente hinsichtlich der Gesamtanzahl der betrachteten Finanzinstrumente verhältnismäßig ist; und
d)
ob bei den Kriterien für die Auswahl der verschiedenen Finanzinstrumente auch alle relevanten Aspekte, wie Risiken, Kosten und Komplexität, sowie die Eigenschaften der Kunden der Wertpapierfirma berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Auswahl der ggf. empfohlenen Finanzinstrumente unvoreingenommen erfolgt.

Ist ein solcher Vergleich aufgrund des Geschäftsmodells oder des spezifischen Umfangs der erbrachten Dienstleistung nicht möglich, darf sich die die Anlageberatung vornehmende Wertpapierfirma nicht als unabhängig präsentieren.

(2) Eine Wertpapierfirma, die eine unabhängige Anlageberatung vornimmt und sich auf bestimmte Kategorien oder ein konkretes Spektrum an Finanzinstrumenten konzentriert, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Wertpapierfirma präsentiert sich so, dass sich nur Kunden angesprochen fühlen, die bevorzugt auf diese Kategorien oder dieses Spektrum an Finanzinstrumenten setzen;
b)
die Wertpapierfirma verlangt von ihren Kunden, anzugeben, dass sie lediglich an einer Investition in die spezifische Kategorie oder das konkrete Spektrum an Finanzinstrumenten interessiert sind; und
c)
vor der Erbringung der Dienstleistung stellt die Wertpapierfirma sicher, dass sich ihre Dienstleistung für den jeweiligen Neukunden eignet, da ihr Geschäftsmodell den Bedürfnissen und Zielen des Kunden gerecht wird und das Spektrum an Finanzinstrumenten für den Kunden zweckmäßig ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Wertpapierfirma solche Dienstleistungen nicht gegenüber dem Kunden erbringen.

(3) Eine Wertpapierfirma, die sowohl unabhängige als auch nicht unabhängige Anlageberatung erbringt, muss folgende Verpflichtungen erfüllen:

a)
Die Wertpapierfirma hat ihre Kunden rechtzeitig vor der Erbringung ihrer Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger darüber informiert, ob die Beratung gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen unabhängig oder nicht unabhängig vorgenommen wird;
b)
die Wertpapierfirma hat sich hinsichtlich der Dienstleistungen, für die sie eine unabhängige Anlageberatung vornimmt, als unabhängig präsentiert;
c)
in der Wertpapierfirma gelten angemessene Organisationsanforderungen und Kontrollen, um sicherzustellen, dass sowohl die Formen der einzelnen Beratungsleistungen als auch die Berater deutlich voneinander getrennt werden, dass den Kunden hinsichtlich der Art der ihnen gegenüber erbrachten Beratung keine Verwechslungen unterlaufen können und dass sie eine auf sie zugeschnittene Art von Beratung erhalten. Die Wertpapierfirma darf es keiner natürlichen Person gestatten, sowohl unabhängige als auch nichtunabhängige Beratungsleistungen zu erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.