Artikel 85 VO (EU) 2017/565

Kostenbasierte Bereitstellung von Marktdaten (Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Der Preis von Marktdaten richtet sich nach den Kosten, die bei der Erarbeitung und Verbreitung dieser Daten anfallen, und kann auch eine angemessene Preisspanne beinhalten.

(2) Die Kosten für die Erarbeitung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten für andere von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen beinhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.