ANHANG IV VO (EU) 2017/565

ABSCHNITT 1

1.
Name und Bezeichnung des Kunden
2.
Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt
3.
Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma
4.
Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
5.
Kauf-/Verkauf-Indikator
6.
Identifikation des Instruments
7.
Stückpreis und Preisnotierung;
8.
Preis
9.
Preismultiplikator
10.
Währung 1
11.
Währung 2
12.
Ausgangsmenge und Mengennotierung;
13.
Gültigkeitszeitraum
14.
Art des Auftrags;
15.
Alle weiteren Details, Bedingungen und besonderen Anweisungen des Kunden;
16.
Das Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das Datum und die genaue Uhrzeit als die Handelsentscheidung getroffen wurde. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

ABSCHNITT 2

1.
Name und Bezeichnung des Kunden;
2.
Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt
3.
eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
4.
eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
5.
Referenznummer des Geschäfts
6.
eine Bezeichnung zur Identifizierung des Auftrags (Auftrags-ID)
7.
der Identifikationscode des nach Auftragseingang vom Handelsplatz zugeteilten Auftrags;
8.
eine eindeutige Kennzeichnung für jede Gruppe an angesammelten Kundenaufträgen (die im Anschluss als Blockauftrag auf einem bestimmten Handelsplatz platziert werden). Diese Kennzeichnung sollte mit „aggregated_X” bezeichnet werden, wobei X für die Anzahl an Kunden steht, deren Aufträge sich angesammelt haben.
9.
der Segment-MIC des Handelsplatzes, bei welchem der Auftrag eingereicht wurde.
10.
der Name und die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde
11.
Bezeichnung zur Identifizierung von Verkäufer & Käufer
12.
die Handelskapazität
13.
eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Händlers (Händler ID)
14.
eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Algorithmus (Algo ID)
15.
Kauf-/Verkauf-Indikator
16.
Identifikation des Instruments
17.
höchster Basiswert
18.
Put-/Call-Kennung
19.
Emissionskurs
20.
Vorauszahlung
21.
Lieferart
22.
Optionstyp
23.
Fälligkeitsdatum
24.
Stückpreis und Preisnotierung;
25.
Preis
26.
Preismultiplikator
27.
Währung 1
28.
Währung 2
29.
verbleibende Menge
30.
geänderte Menge
31.
durchgeführte Menge
32.
das Datum und der genaue Zeitpunkt des Auftragseingangs oder der Handelsentscheidung. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.
33.
das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genau Zeitpunkt ist nach der vorgeschriebenen Methodik gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission(1) zu ermitteln.
34.
das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wird und die diese in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.
35.
Jede Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug die auf von der Wertpapierfirma erteilten Aufträge erhält;
36.
Alle weiteren Einzelheiten und Bedingungen, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wurden und die diese in Bezug auf den Auftrag erhielt.
37.
Jegliche Abläufe eines erteilten Auftrags, um die Chronologie eines jeden, diesen beeinflussenden Ereignisses nachzuvollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen, Stornierungen und Durchführungen;
38.
Hinweissignal für Leerverkauf
39.
Hinweissignal für SSR-Befreiung;
40.
Hinweissignal für Verzichtserklärung

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

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