Artikel 18 VO (EU) 2017/567
Veröffentlichungsanforderungen für Portfoliokomprimierungen (Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jeden Portfoliokomprimierungszyklus über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) die folgenden Informationen:
- a)
- eine Liste der für die Einbeziehung in die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate;
- b)
- eine Liste der Derivate, welche die aufgelösten Derivatpositionen ersetzen;
- c)
- eine Liste der infolge der Portfoliokomprimierung geänderten oder aufgelösten Derivatpositionen;
- d)
- die Anzahl der Derivate und ihren als Nennbetrag ausgedrückten Wert.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Derivatarten und Währungen getrennt aufzuführen.
(2) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber veröffentlichen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, jedoch nicht später als zu Geschäftsschluss an dem Geschäftstag, der dem Tag folgt, an dem ein Komprimierungsvorschlag entsprechend der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung rechtsverbindlich wird.
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