Artikel 19 VO (EU) 2017/567

Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Produktintervention (Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die ESMA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die ESMA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2) Folgende Faktoren und Kriterien werden von der ESMA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)
Grad der Komplexität des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind oder an die das Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;

des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;

der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;

ob das Instrument oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b)
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Nominalwerts des Finanzinstruments;

der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;

der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;

der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;

des Volumens der Emission;

der Zahl der involvierten Vermittler;

des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe; oder

des von jedem Kunden in das Finanzinstrument investierten durchschnittlichen Betrags;

c)
Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;

der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;

der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;

der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung; oder

ob das Instrument oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;

d)
Maß an Transparenz des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art und der Transparenz des Basiswerts;

etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;

der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis widerspiegeln;

der Art und der Transparenz von Risiken; oder

der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich wahrscheinlich oder möglich oder die Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren;

e)
besondere Merkmale oder Komponenten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:

des produktinhärenten Leverage-Effekts;

des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts;

der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder

der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)
Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Strukturierungskosten eines solchen Finanzinstruments, einer solchen Finanztätigkeit oder Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder

des Rendite-Risiko-Profils;

g)
einfache Möglichkeit eines Verkaufs des betreffenden Finanzinstruments oder eines Wechsels zu einem anderen Finanzinstrument für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Geld-Brief-Spanne;

der Frequenz der Handelsmöglichkeiten;

des Emissionsvolumens und der Größe des Sekundärmarkts;

ob Liquiditätsgeber oder Market-Maker im Sekundärmarkt vorhanden sind;

Merkmale des Handelssystems; oder

anderer Barrieren für einen Ausstieg;

h)
Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;

i)
Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;

der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;

der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder

früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;

j)
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Finanzinstrument, insbesondere unter Berücksichtigung:

der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;

der unterstellten Anlagezwecke; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)
finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Finanzinstruments, insbesondere unter Berücksichtigung:

der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder

der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;

l)
ob vom Hersteller oder den Vertreibern über ein Finanzinstrument zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur des Finanzinstruments treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;
m)
ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;
n)
ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt, so dass der Preis oder der Wert des jeweiligen Finanzinstruments nicht mehr entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird oder Marktteilnehmer sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht mehr auf die an diesem Markt gebildeten Preise oder das Handelsvolumen als Entscheidungsgrundlage verlassen können;
o)
ob ein Finanzinstrument aufgrund seiner Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Finanzinstruments für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit;

Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Handhabung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

p)
ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;
q)
ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;
r)
ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden;
s)
Relevanz des Vertriebs des Finanzinstruments als Finanzierungsquelle für den Emittenten;
t)
ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder von Zahlungssystemen, einschließlich Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen, darstellt; oder
u)
ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

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