Artikel 1 VO (EU) 2017/569

Verbindung zwischen einem Derivat, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument

Ein Betreiber eines geregelten Marktes und eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OFT) betreiben, müssen den Handel mit einem in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Derivat aussetzen oder es vom Handel ausschließen, wenn dieses Derivat mit lediglich einem Finanzinstrument verbunden ist oder sich auf nur ein Finanzinstrument bezieht, dessen Handel ausgesetzt oder das vom Handel ausgeschlossen wurde.

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