Präambel VO (EU) 2017/569
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 10 sowie Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Ziel einer Aussetzung des Handels oder eines Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel wird sich in bestimmten Fällen nicht erreichen lassen, es sei denn, der Handel mit einem Derivat einer in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Art, das mit diesem Finanzinstrument verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, wird ebenfalls ausgesetzt oder vom Handel ausgeschlossen.
- (2)
- Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Verbindung dergestalt ist, dass es erforderlich ist, verbundene Derivate auszusetzen oder auszuschließen, sollte die Stärke der Verbindung zwischen dem Derivat und dem Finanzinstrument, dessen Handel ausgesetzt oder das vom Handel ausgeschlossen wird, Berücksichtigung finden. Hier sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen einem Derivat, dessen Kurs- oder Wertbildung vom Kurs bzw. Wert eines einzigen zugrunde liegenden Finanzinstruments abhängt, und Derivaten, deren Kurs bzw. Wert von mehreren Kursfaktoren abhängt, wie beispielsweise Derivaten, die sich auf einen Index oder einen Korb von Finanzinstrumenten beziehen.
- (3)
- Die Unfähigkeit, einen angemessenen Kurs für damit verbundene Derivate festzusetzen, und die daraus resultierende Marktstörung sollten in Fällen, in denen das Derivat lediglich mit einem einzigen Finanzinstrument verbunden ist oder sich lediglich auf ein einziges Finanzinstrument bezieht, als am stärksten ausgeprägt gelten. Wenn das Derivat mit einem Korb von Finanzinstrumenten bzw. einen Index verbunden ist oder sich auf einen Korb von Finanzinstrumenten bzw. einen Index bezieht, der lediglich zu einem Teil von diesem ausgesetzten Finanzinstrument gebildet wird, würden die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer, einen angemessenen Kurs festzusetzen, weniger stark ausfallen. Folglich sollten den Eigenschaften der Verbindung zwischen dem Derivat und dem zugrunde liegenden Finanzinstrument bei der Berücksichtigung des Gesamtziels der Aussetzung bzw. des Ausschlusses Rechnung getragen werden.
- (4)
- Es sollte berücksichtigt werden, dass ein Marktbetreiber auf seinem Markt faire, ordnungsgemäße und effiziente Handelsbedingungen sicherstellen muss. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung wird ein Marktbetreiber eine Beurteilung dahin gehend vornehmen müssen, ob durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss der zugrunde liegenden Finanzinstrumente vom Handel der faire und ordnungsgemäße Handel mit dem Derivat auf seinem Handelsplatz gefährdet wird, was auch die Ergreifung entsprechender Maßnahmen wie die Aussetzung oder den Ausschluss damit verbundener Derivate auf eigene Initiative einschließt.
- (5)
- Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollten auf verschiedene Arten von Handelsplätzen einheitlich angewandt werden. Sie sind eng miteinander verknüpft, da sie zur Regelung der Aussetzungen und Ausschlüsse verschiedener Arten von Handelsplätzen dienen. Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, welche gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen, sowie einen umfassenden Überblick seitens der Interessenträger sowie insbesondere den diesen Verpflichtungen unterliegenden Personen zu erleichtern, ist es erforderlich, die laut Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erarbeiteten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
- (6)
- Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (7)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
- (8)
- Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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