Artikel 1 VO (EU) 2017/570
In Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt
Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU gilt folgender Markt als maßgeblich in Bezug auf die Liquidität:
- a)
- für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und ähnliche Finanzinstrumente der für das betreffende Finanzinstrument unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission(1) vorgesehen;
- b)
- im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der geregelte Markt, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde;
- c)
- im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde;
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).
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