Präambel VO (EU) 2017/570
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es ist notwendig klarzustellen, welche geregelten Märkte in Bezug auf die Liquidität für welche Arten von Finanzinstrumenten jeweils maßgeblich sind, damit diese Märkte über geeignete Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie die zuständigen Behörden bei einer Einstellung des Handels benachrichtigen können.
- (2)
- Da die Vorschriften in Bezug auf Handelseinstellungen durch die Richtlinie 2014/65/EU auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt werden, muss gewährleistet sein, dass auch die an diesen Handelsplätzen gehandelten Finanzinstrumente in den Geltungsbereich der vorliegenden technischen Regulierungsstandards fallen.
- (3)
- Es gilt sicherzustellen, dass die Benachrichtigungspflicht in angemessener Weise eingehalten wird. Sobald die zuständige Behörde über eine vorübergehende Handelseinstellung in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie zu entscheiden, ob diese Benachrichtigung an den restlichen Markt weitergeleitet wird, und, sofern erforderlich, eine marktweite Reaktion zu koordinieren. Um die Verwaltungslast der Handelsplätze zu begrenzen, sollten nur diejenigen Handelsplätze der Benachrichtigungspflicht unterliegen, bei denen die Wahrscheinlichkeit marktweiter Auswirkungen einer Handelseinstellung am größten ist.
- (4)
- Für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente sollte derjenige Handelsplatz als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem innerhalb der Union der größte Umsatz mit dem betreffenden Finanzinstrument erzielt wird, da bei diesem Handelsplatz im Falle einer Handelseinstellung die Wahrscheinlichkeit marktweiter Auswirkungen am größten ist.
- (5)
- Für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente sollte derjenige geregelte Markt als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde. Wenn das betreffende Nichteigenkapitalfinanzinstrument nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sollte derjenige Handelsplatz als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde. Auf diese Weise wird für eine Reihe komplexer Finanzinstrumente Sicherheit geschaffen, da stets nur der Handelsplatz maßgeblich ist, dessen Vorgänge sich — in der Regel einfach deshalb, weil an ihm ein bedeutender Anteil des Handels mit einem bestimmten Instrument stattfindet — wesentlich auf andere, das gleiche Finanzinstrument handelnde Märkte auswirken.
- (6)
- Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
- (7)
- Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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