Artikel 14 VO (EU) 2017/571
Maschinenlesbarkeit
(1) APA und CTP veröffentlichen Informationen, die gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht werden müssen, in maschinenlesbarer Form.
(2) CTP veröffentlichen Informationen, die gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht werden müssen, in maschinenlesbarer Form.
(3) Nur die Informationen, die sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen, dürfen als Informationen betrachtet werden, die in maschinenlesbarer Form veröffentlicht wurden:
- a)
- sie haben ein elektronisches Format, damit diese direkt und automatisch von einem Computer gelesen werden können,
- b)
- sie werden auf einer geeigneten IT-Struktur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 gespeichert, sodass ein automatischer Zugriff möglich ist,
- c)
- sie sind widerstandsfähig genug, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung der Dienstleistungen sowie einen angemessenen Zugriff im Hinblick auf die Geschwindigkeit zu gewährleisten, und
- d)
- auf sie kann mithilfe einer kostenlosen und öffentlich verfügbaren Computer-Software zugegriffen werden und sie können dadurch gelesen, genutzt und kopiert werden.
Für die Zwecke von Buchstabe a des ersten Unterabsatzes wird das elektronische Format durch freie, nicht firmeneigene und offene Standards spezifiziert.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a umfasst das elektronische Format die Arten von Dateien oder Nachrichten, die Regeln zu deren Identifizierung und den Namen und den Datentyp von Feldern, die diese enthalten.
(5) APA und CTP müssen:
- a)
- der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des elektronischen Formats,
- b)
- etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringendes und ordnungsgemäß begründetes Bedürfnis, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und
- c)
- einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a auf der Startseite ihrer Internetpräsenz zur Verfügung stellen.
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