Artikel 15 VO (EU) 2017/571
Umfang des konsolidierten Datentickers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
(1) Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten ein, die gemäß Artikel 6 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Zusammenhang mit sämtlichen Finanzinstrumenten, auf die in diesen Artikeln Bezug genommen wird, veröffentlicht werden müssen.
(2) Wenn ein neuer APA oder ein neuer Handelsplatz seinen Betrieb aufnimmt, schließt ein CTP die vom APA oder dem Handelsplatz im Rahmen des elektronischen Datenflusses des konsolidierten Datentickers veröffentlichten Daten so früh wie möglich ein, jedoch in keinem Fall später als sechs Monate nach dem Beginn des Betriebs eines APA oder eines Handelsplatzes.
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