Artikel 2 VO (EU) 2017/576

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„passiver Auftrag” einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;
b)
„aggressiver Auftrag” einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;
c)
„gelenkter Auftrag” einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.

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