Artikel 2 VO (EU) 2017/576
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „passiver Auftrag” einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;
- b)
- „aggressiver Auftrag” einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;
- c)
- „gelenkter Auftrag” einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.
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