Artikel 3 VO (EU) 2017/576
Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen sowie zur erreichten Ausführungsqualität
1. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Informationen zu Kleinanlegern sind in dem in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen; Informationen zu professionellen Kunden sind in dem in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen (Aufträge im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) sind auszuschließen):
- a)
- Kategorie von Finanzinstrumenten;
- b)
- Name und Kennung des Handelsplatzes;
- c)
- Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;
- d)
- Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;
- e)
- Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten ausgeführten Aufträge, die auf passive und aggressive Aufträge entfallen;
- f)
- Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten Aufträge, die auf gelenkte Aufträge entfallen;
- g)
- Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.
2. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle im Rahmen von SFT ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten in dem in Tabelle 3 des Anhangs II festgelegten Format die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen:
- a)
- Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;
- b)
- Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;
- c)
- Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.
3. Wertpapierfirmen veröffentlichen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der genauen Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die Handelsplätze, auf denen sie alle Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben. Die Informationen umfassen Folgendes:
- a)
- eine Erläuterung der relativen Bedeutung, die die Firma den Ausführungsfaktoren Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und allen sonstigen Überlegungen, einschließlich qualitativer Faktoren bei der Beurteilung der Ausführungsqualität, beigemessen hat;
- b)
- eine Beschreibung etwaiger enger Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsamer Eigentümerschaften in Bezug auf alle Handelsplätze, auf denen Aufträge ausgeführt wurden;
- c)
- eine Beschreibung aller besonderen mit Handelsplätzen getroffenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen;
- d)
- eine Erläuterung der Faktoren, die zu einer Veränderung der Handelsplätze geführt haben, die in den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma aufgelistet sind, falls es zu solch einer Veränderung gekommen ist;
- e)
- eine Erläuterung, inwiefern sich die Auftragsausführung je nach Kundeneinstufung unterscheidet, wenn die Firma verschiedene Kundenkategorien unterschiedlich behandelt und dies die Vereinbarungen über die Auftragsausführung beeinflussen könnte;
- f)
- eine Erläuterung dazu, ob bei der Ausführung von Aufträgen von Kleinanlegern anderen Kriterien als dem Kurs und den Kosten Vorrang gewährt wurde und inwieweit diese anderen Kriterien maßgeblich waren, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne der Gesamtbewertung für den Kunden zu erzielen;
- g)
- eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma etwaige Daten oder Werkzeuge zur Ausführungsqualität genutzt hat, einschließlich jeglicher im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 veröffentlichter Daten;
- h)
- falls zutreffend, eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma die Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 65 der Richtlinie 2014/65/EU genutzt hat.
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