Artikel 4 VO (EU) 2017/576

Format

Wertpapierfirmen veröffentlichen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 verlangten Informationen auf ihren Websites durch Ausfüllen der in Anhang II aufgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zum Download durch die Öffentlichkeit; die in Artikel 3 Absatz 3 verlangten Informationen werden auf ihren Websites zum Download durch die Öffentlichkeit in einem elektronischen Format veröffentlicht.

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