Artikel 4 VO (EU) 2017/576
Format
Wertpapierfirmen veröffentlichen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 verlangten Informationen auf ihren Websites durch Ausfüllen der in Anhang II aufgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zum Download durch die Öffentlichkeit; die in Artikel 3 Absatz 3 verlangten Informationen werden auf ihren Websites zum Download durch die Öffentlichkeit in einem elektronischen Format veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.