Artikel 1 VO (EU) 2017/577

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a)
ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;
b)
die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;
c)
die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;
d)
wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;
f)
die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer;
g)
für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in der Union in den vorangegangenen 12 Monaten für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der für jedes Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch gemacht wurde;
h)
ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

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