Artikel 2 VO (EU) 2017/577
Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen
(1) Für die Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP der ESMA und den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:
- a)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;
- b)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;
- c)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/567.
(2) Anforderungen von Ad-hoc-Informationen seitens der ESMA und der zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthalten den Namen des meldenden Unternehmens und alle für die Zwecke der Anforderung erforderlichen Angaben.
(3) Handelsplätze, APA und CTP stellen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden auf Anforderung alle Daten zur Verfügung, die die ESMA gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 für Nichteigenkapitalinstrumente berücksichtigen muss, einschließlich Daten
- a)
- zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;
- b)
- zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;
- c)
- zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;
- d)
- zu den durchschnittlichen Spreads.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.