Artikel 1 VO (EU) 2017/579

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    „Garantie” eine ausdrücklich dokumentierte rechtliche Verpflichtung eines Garantiegebers zur Deckung der Beträge, die gemäß den durch die Garantie gedeckten und vom Garantienehmer zugunsten des Begünstigen eingegangenen OTC-Derivatekontrakten fällig sind oder fällig werden könnten, falls ein im Rahmen der Garantie definierter Ausfall eintritt oder der Garantienehmer keine Zahlung geleistet hat.

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