Artikel 5 VO (EU) 2017/582
Behandlung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht zum Clearing angenommen wurden
1. Wenn ein an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, hebt der Handelsplatz den betreffenden Kontrakt auf.
2. Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen wurde, von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, unterliegt die Behandlung dieses Geschäfts folgenden Bestimmungen:
- a)
- den Regeln des Handelsplatzes, an dem der Kontrakt zum Clearing gemäß diesen Regeln eingereicht wird;
- b)
- im Übrigen den Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien.
3. Wenn die Nichtannahme auf ein technisches oder verwaltungstechnisches Problem zurückzuführen ist, kann das Geschäft mit geclearten Derivaten innerhalb einer Stunde nach der vorherigen Einreichung in Form eines neuen Geschäfts, aber mit unveränderten Bedingungen erneut zum Clearing eingereicht werden, sofern sich die beiden Gegenparteien auf eine zweite Einreichung geeinigt haben. Der Handelsplatz, an dem das Geschäft mit geclearten Derivaten ursprünglich abgeschlossen worden war, unterliegt bei einer solchen zweiten Einreichung nicht den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Anforderungen.
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